Durch die neue ASR A4.3 (Technische Regel für Arbeitsstätten) „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, in Kleinunternehmen, im Öffentlichen Dienst oder in Bildungseinrichtungen, vorgegeben.
Die ASR A4.3 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wie beispielsweise die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume oder die Art und Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen sowie deren Inhalte.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material beinhalten Betriebsverbandkästen, Erste-Hilfe-Koffer, Verbandschränke oder Rucksäcke. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (z.B. die ASR A4.3) unterscheiden zwischen großen und kleinen Betriebsverbandkästen. Der Mindestinhalt ist in der Tabelle 2 der ASR A4.3 beschrieben. Die Normen DIN 13157 (klein) und DIN 13169 (groß) sind vergleichbar und können als Basisausstattung gewertet werden.
Für Verwaltungs-/Handelsbetriebe gilt:
≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13157
≤ 300 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13169
> 300 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169 je 300 Beschäftigte
Für Herstellungs-/Verarbeitungsbetriebe gilt:
≤ 20 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13157
≤ 100 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13169
> 100 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169 je 100 Beschäftigte
Für Baustellen gilt:
≤ 10 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13157
≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13169
> 50 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169 je 50 Beschäftigte
Ein Verbandkasten nach DIN 13169 kann auch durch zwei Verbandkästen nach DIN 13157 ersetzt werden. Verbandkästen nach ASR A4.3 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar.
Informationen zur Haltbarkeit
* Sterile Verbandstoffe von SÖHNGEN® sind mit CE-Kennzeichnung, Herstellungsdatum und einem Haltbarkeitsdatum von 20 Jahren ab Herstellung versehen.