Bei vielen Arbeitsprozessen treten mehrere Gefahren gleichzeitig auf, so dass der Augenschutz mehrfach vorbeugend konstruiert sein muss: Zum Beispiel sollten Schweißbrillen aufgrund ihrer Belastung sowohl vor optischen, mechanischen als auch vor thermischen Einflüssen schützen. Die europäische Normung bezieht sich auf die jeweiligen Schutzgläser bzw. Sichtscheiben. Sichtscheiben werden jeweils eingeteilt in Sicherheits-Sichtscheiben und Sichtscheiben mit Filterwirkung. So bestehen Schutzbrillen aus Brillenkörper und Sichtscheiben nach DIN EN 166.
Kopfschutz
Quelle: BGR 193, Aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2006
Industrieschutzhelme sind Kopfbedeckungen aus widerstandsfähigem Material, die den Kopf vor allem gegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehenden Gegenständen schützen sollen.
Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen können einer altersbedingten Minderung ihrer Schutzfunktion unterliegen. Ihre Haltbarkeit, insbesondere die der Helmschalen, hängt von mehreren Einflussfaktoren ab. Unter anderem sind hier Witterungseinflüsse, UV-Bestrahlung und Luftverunreinigung zu nennen. Hinzu kommen noch herstellerseitige Einflüsse, z. B. Art und Qualität des verwendeten Ausgangs-Kunststoffes und der zugegebenen UV-Stabilisatoren, Druck, Temperatur und Spritzgeschwindigkeit bei der Formgebung der Helmschalen. Aus den vorstehend genannten Gründen gilt für die meisten Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen, dass ihre Gebrauchsdauer, gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximal vier Jahre begrenzt werden sollte.
Zur Groborientierung über die Versprödung von Helmschalen aus nicht glasfaserverstärktem thermoplastischem Kunststoff wird der so genannte „Knacktest“ empfohlen. Dabei wird die Helmschale mit den Händen seitlich leicht eingedrückt bzw. der Schirm leicht verbogen. Nimmt man bei aufgelegtem Ohr Knister- oder Knackgeräusche wahr, sollte der Helm der weiteren Benutzung entzogen werden.
Industrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffen weisen in der Regel eine längere Gebrauchsdauer auf als Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen. Ihre Gebrauchsdauer kann aber ebenfalls durch mechanische Beschädigungen und Fertigungstoleranzen beeinflusst werden. Auch Witterungseinflüsse können für die Gebrauchsdauer eine Rolle spielen. Anhand von Untersuchungen an getragenen duroplastischen Industrieschutzhelmen wurde festgestellt, dass ihre Gebrauchsdauer, gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximal acht Jahre begrenzt werden sollte.
Industrieschutzhelme verzehren die Aufprallenergie durch teilweise Zerstörung oder Beschädigung der Schale und der Innenausstattung. Beschädigungen oder Zerstörungen des Kopfschutzes müssen nicht immer von außen erkennbar sein. Es kann sich auch um nicht erkennbare molekulare Störungen im Material handeln. Nach einer starken Beaufschlagung und bei sichtbaren Mängeln dürfen Industrieschutzhelme nicht mehr weiterbenutzt werden.
Augenschutz
Informationen zu Schutzbrillen
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift
Die Unfallverhütungsvorschrift (VSG 1.1 § 14) schreibt folgendes vor:
Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Arbeitnehmer haben die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, sich von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen und erkannte Mängel sofort zu melden.
Information zu Schutzbrillen nach EN 166
Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften VBG § 4:
(1) „Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen: Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist.“
Leicht verletzbar – einfach zu schützen Das menschliche Auge
Die Hornhaut:
In direktem Kontakt mit der Umwelt spielt sie eine wichtige Rolle bei der Transmission von Lichtstrahlen. Sie ist das Gebilde des menschlichen Körpers mit der höchsten Empfindlichkeit.
Die Pupille:
(Lichtkontrolleur) in der Mitte der Iris, sie arbeitet wie die Blende einer Kamera. Ihr Durchmesser verändert sich mit der Helligkeit.
Die Linse:
Ermöglicht dank eines Kontrollmuskels die Scharfeinstellung (nahes Sehen, fernes Sehen). Mit dem Alter verliert dieser Muskel an Kraft und beeinträchtigt das Nahsehen (Presbyopia). Die Linse kann durch lange Einwirkung von IR- (Infrarot)- und UV (Ultraviolett)-Licht ihre Transparenz verlieren, was den Sehverlust zur Folge hat. (Grauer Star / Katarakt).
Die Netzhaut:
Hier laufen alle Lichtstrahlen zusammen. Sie überträgt durch den optischen Nerv alle Informationen ans Gehirn, damit Sie das Gesehene wahrnehmen können. Verbrannte Netzhautzellen sind für immer verloren, was einen irreversiblen Sehverlust zur Folge hat.
Gefahren für die Augen in der Industrie
mechanische Gefahren: Staub, Stoß, feste Partikel
thermische Gefahren: heiße Flüssigkeiten, Spritzer von Geschmolzenem, Flammen
chemische oder biologische Gefahren: Säurespritzer, Lösungen, Alkalien, infiziertes Blut
Gefahren durch Strahlung: Ultraviolett, Infrarot, sichtbares Licht, Laser
Gefahren durch Elektrizität: direkter Kontakt, Lichtbögen durch Kurzschluss
Einteilung gemäß europäischer Normung
DIN EN 166: persönlicher Augenschutz (Anforderungen an Bügelbrillen, Vollsichtbrillen, Visiere)
DIN EN 169: Schweißerschutzfilter – Filter für Schweißen und verwandte Techniken
DIN EN 170: Ultraviolettschutzfilter
DIN EN 171: Infrarotschutzfilter
DIN EN 172: Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch
DIN EN 175: Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen
DIN EN 1731: Augen- und Gesichtsschutz aus Gewebe (Drahtvisier Beschreibungen)
Zur Tönung der Scheiben
klare Sichtscheibe:
schützt vor UV-Licht, geeignet z. B. zum Schutz gegen Schleifpartikel, bietet besonders scharfe Durchsicht – EN 166 und EN 170, Scheibenzeichnung: 2C-1.2
gelbe Sichtscheibe:
absorbiert ultraviolettes Licht, wo scharfes Sehen und Kontrast erforderlich ist, filtert trübes Licht heraus, gut geeignet für Außenarbeiten bei Dämmerung oder im Halbdunkel oder an nebeligen Tagen (nicht zum Autofahren) – EN 166 und EN 170, Scheibenzeichnung: 2-1.2
graue Sichtscheibe:
reduziert Blendung und grelles Licht, bietet gute Farberkennung (wichtig für städtische Arbeitnehmer und Streckenposten) – EN 166 und EN 172
Atemschutz
Vorschriften und Normen
Nach VBG 1 § 4 (2) hat der Unternehmer Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können. Vorher ist allerdings durch den Unternehmer jede Maßnahme zu ergreifen, bauseits einen zusätzlichen Einsatz von Atemschutz zu verhindern.
In der europäischen Richtlinie 89/686/EWG, die seit Januar 1997 in nationales Recht umgesetzt wird, sind weitere Vorschriften über die Voraussetzungen, Auswahl und Benutzung von Atemschutzgeräten enthalten.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) werden in drei Kategorien eingeteilt. Der Bereich Atemschutz ist der Kategorie 3 (komplexe Schutzausrüstung) zugeordnet, die vor tödlichen Gefahren oder ernsten, irreversiblen Gesundheitsschäden schützen soll.
So finden Sie den richtigen Atemfilter
Hauptanwendungsgebiet | Kennfarbe | Filterklasse |
---|---|---|
organische Gase und Dämpfe | braun | A |
anorganische Gase und Dämpfe | grau | B |
Ammoniak | grün | K |
wie Gasfilter, jedoch mit zusätzlichem Schutz gegen Schwebstoffe | braun-weiß grau-weiß | A2-P2 B2-P2 |
wie Gasfilter, jedoch mit zusätzlichem Schutz gegen Schwebstoffe | braun-weiß grau-weiß | A2-P3 B2-P3 |
Partikel der Filterklasse P3 | gelb-weiß grün-weiß | E2-P3 K2-P3 |
Schwefeldioxid | E2 |
Werden bei Tätigkeiten Stäube, Gase oder Dämpfe frei und ist keine effektive Absaugung dieser Gefahrenstoffe vorhanden, muss Atemschutz getragen werden.
Partikelfilter Schutzstufen
Partikelfilter Schutzstufe P1 bzw. FFP1:
für ungiftigen Feinstaub bis zum 4-Fachen des erlaubten Grenzwertes (AGW = allgemeiner Grenzwert).
Partikelfilter Schutzstufe P2 bzw. FFP2:
Einsatz beim Verarbeiten von Weichhölzern wie z. B. Fichte und Kiefer, Fasern von Mineralwolle sowie Rauch. Bis zum 10-Fachen des Grenzwertes erlaubt.
Partikelfilter Schutzstufe P3 bzw. FFP3:
Je giftiger oder krebserzeugender ein Stoff, desto niedriger ist sein Grenzwert. Um ein Überschreiten zu vermeiden, sind Filter dieser Schutzstufe einzusetzen, bis zum 30-Fachen des Grenzwertes.
Aktivkohlefilter:
Um stark gesundheitsgefährdende Gase und Dämpfe aus der Atemluft zu filtern, sind Atemschutzmasken mit Aktivkohlefilter erforderlich.
Kombinationsfilter aus Gas und Partikelfilter P2:
einzusetzen, wenn gleichzeitig Lösemittel, Gase, Dämpfe und Feinstäube/Partikel auftreten (z. B. beim Farbspritzen, Sprühkleber)
Über den neuen Staubgrenzwert
Der neue Allgemeine Staubgrenzwert*: 1,25 mg/m3 (Alveolengängiger Staub)
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) besagt, dass Belastungen am Arbeitsplatz durch Stäube auf mögliche Gefährdungen hin bewertet werden müssen. Erstellt wird der Grenzwert unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und toxikologischen Aspekten durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). Im November 2013 überarbeitete der AGS die TRGS 900 erneut – mit dem Ergebnis einer neuen Fassung, die im April 2014 veröffentlicht wurde. Damit gilt der neue Grenzwert von 1,25 mg/m3 (Alveolengängiger Staub).
Für die Umsetzung der neuen Regel wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt – innerhalb dieses Zeitraums müssen Arbeitsstätten, Anlagen und Betriebsmittel technisch dem neuen Grenzwert angepasst werden.
Fazit: Staubbelastete Arbeitsplätze müssen nach Inkrafttreten der neuen TRG 900 erneut überprüft werden und erfordern eventuell höhere Schutzmaßnahmen als bisher. Zudem könnte Atemschutz in Bereichen notwendig werden, wo bisher noch keiner getragen
werden musste.
*Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, vorläufige Bekanntmachung von Technischen Regeln, hier: – TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, – Bek. d. BMAS v. 22.1.2014 – IIIb 3 – 35125 – 5 –
Filterarten
Filterart | Filterklasse | Schutz gegen |
Gasfilter | 1 | Gase und Dämpfe |
2 | Gase und Dämpfe | |
3 | Gase und Dämpfe | |
Partikelfilter | P1 | feste Partikel flüssiger Stoffe |
P2 | feste und flüssige Partikel ungiftige Stoffe | |
P3 | feste und flüssige Partikel giftiger und sehr giftiger Stoffe | |
Kombinationsfilter | 1-P2 | Gase und Dämpfe und feste und flüssige Partikel ungiftiger Stoffe |
2-P2 | Gase und Dämpfe und feste und flüssige Partikel ungiftiger Stoffe | |
3-P3 | Gase und Dämpfe und feste und flüssige Partikel giftiger und sehr giftiger Stoffe |
Die Lagerzeiten für fabrikmäßig verschlossene und sachgemäß gelagerte Gas- und Kombinationsfilter betragen in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie:
· Filter mit Kennbuchstaben A: 5 Jahre
· Filter mit Kennbuchstaben B, CO: 4 Jahre
· Mehrbereichsfilter ABEK: 4 Jahre
· alle übrigen Filter: 3 Jahre
· Moldex: 5 Jahre
Das Verfallsdatum ist auf den einzelnen Filtern vermerkt. Geöffnete Gas- und Kombinationsfilter sind spätestens 6 Monate nach dem Öffnen zu ersetzen, sofern sie nicht schon vorher erschöpft sind.
Die Lagerzeit von Partikelfiltern liegt bei ca. 4 Jahren, die von Moldex bei 5 Jahren.
Filtertyp
Filtertyp | Hauptanwendungsbereich |
AX | Gase und Dämpfe von organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt ≤ 65 °C |
A | Dämpfe von organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt > 65 °C |
B | Anorganische Gase und Dämpfe, z. B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff (Blausäure) |
E | Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid |
K | Ammoniak |
CO | Kohlenmonoxid |
Hg | Quecksilber (Dampf) |
NO | Nitrose-Gase einschließlich Stickstoffmonoxid |
Reaktorfilter | Radioaktives Jod einschließlich radioaktiven Jodmethans |
P | Partikel |
„Gebläse Atemschutz ist auf Anfrage erhältlich. Fragen Sie unseren Fachberater.“
Gehörschutz
Gehörschützer sind persönliche Schutzausrüstungen, die durch Schalldämmung die Einwirkung des Lärms auf das menschliche Gehör so weit verringern, dass die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit vermieden wird.
Die DIN EN 352 unterscheidet:
1. Gehörschutzstöpsel
Gehörschutzstöpsel sind Gehörschützer, die im Gehörgang oder in der Ohrmuschel getragen werden.
Sie werden in zwei Klassen unterteilt:
Einwegstöpsel für den einmaligen Gebrauch und wiederverwendbare Stöpsel für den mehrmaligen Gebrauch.
Man unterscheidet folgende Arten:
– fertig geformte Gehörschutzstöpsel
– vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel
– Gehörschutz-Otoplastiken
– Bügelstöpsel
– EN 352-2 Gehörschutzstöpsel
2. Kapselgehörschützer
Kapselgehörschützer sind Gehörschützer mit Kapseln, die beide Ohrmuscheln umschließen. Sie haben Universal-, Kopf-, Kinn- oder Nackenbügel oder können an einem Helm befestigt werden.
Wer im Lärmbereich ein geprüftes und zugelassenes Schallschutzmittel ständig und richtig trägt, erleidet keine Gehörschädigung! Der Gehörschutz soll bequem sitzen, nicht drücken, hautverträglich und hygienisch sein. Er soll die Sprachverständigung und das Erkennen von Warnsignalen ermöglichen.
– EN 352-1 Kapselgehörschützer
– EN 352-3 Kapselgehörschützer mit Helmbefestigung
– EN 352-4 Kapselgehörschützer mit elektro-akustischem System
Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar!
Die angegebenen Dämmwerte erläutern sich wie folgt
Der SNR-Wert (Single-Number-Rating) ist der Wert, der vom bestehenden Lärmpegel abgezogen werden muss. Liegt die Differenz unter dem durch z. B. berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder Arbeitsrichtlinien bestimmten Grenzwert, so ist der Gehörschutz ausreichend.
Nach der neuen EG-Richtlinie „Lärm” sind Expositionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Tragegewohnheiten der Benutzer festgelegt worden.
Beispiel:
Der vorgeschriebene Expositionsgrenzwert liegt bei 85 dB (A). Die BG empfiehlt < 80 dB (A). Dieser Wert darf dann unter Berücksichtigung des Gehörschutzes nicht überschritten werden!
Die Lärmbelästigung beträgt 99 dB (A). Der SNR-Wert des Gehörschutzes, z. B. Kapselgehörschutz beträgt 28 dB (A). Folgende Korrekturwerte müssen von den Herstellerangaben abgezogen werden: vorzuformende Stöpsel 9 dB; vorgeformte Stöpsel 5 dB; Kapseln 5 dB und Otoplastiken 3 dB. SNR 28 dB minus 5 dB Korrekturwert = 23 dB. So ergibt sich 99 minus 23 = 76; somit ist der Gehörschutz in diesem Falle ausreichend, da der Wert unter 85 dB (A) liegt.
Zum H-, M- und L-Wert
Der H-, der M- und der L-Wert geben den spezifischen Dämmwert bei unterschiedlichen Frequenzen an.
H steht für ”High” und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 2.000 und 8.000 Hz.
M steht für ”Middle” und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 1.000 und 2.000 Hz.
L steht für ”Low” und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 63 und 1.000 Hz.
Dauerhafte Lärmaussetzung über 80 db(A) kann bleibende Gehörschäden bei Arbeitern verursachen. Viele Mitarbeiter, die von der bisherigen Gesetzgebung nicht betroffen waren, müssen jetzt berücksichtigt werden. Z. B. Menschen, die in der Leichtindustrie, als Gelegenheitsarbeiter oder in öffentlichen Versorgungsbetrieben arbeiten, können jetzt unter die neuen Richtlinien fallen und müssen mit Gehörschutz versorgt werden.
Dezibelskala
Die Dezibelskala ist logarithmisch aufgebaut. Eine Lärmbelastung von 95 dB wird vom Menschen doppelt so laut wie 85 dB wahrgenommen. Physikalisch gemessen liegt in diesem Bereich sogar eine Verzehnfachung des Schalldrucks vor.
Eine langjährige, tägliche Lärmexposition von 85 dB wird allgemein für die Entstehung von Gehörschäden angenommen. Bei einer täglichen Lärmbelastung von 8 Stunden sind 85 dB genau so gefährlich wie 88 dB bei einer Lärmbelastung von 4 Stunden.
Die EU Richtlinie 89/686/EWG wird die EU Verordnung 2016/425
Die neue EU-Verordnung 2016/425 tritt am 21. April 2018 in Kraft und ersetzt die EU-Richtlinie 89/686/EC in Bezug auf Persönliche Schutzausrüstung.
§Vorschriften, Richtlinie – PSA
Richtlinie 89/686/EWG
Richtlinie des Rates vom 21. Dez. 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstung (89/686/EWG) = PSA Richtlinie
Gehörschutz = PSA – Kategorie II (Baumusterprüfung und Zertifizierung durch zugelassene Stelle)
Der Übergang von der PSA-Richtlinie zur PSA-Verordnung!
Die Verordnung tritt am 21. April 2016 in Kraft und gilt ab dem 21. April 2018.
Die PSA-Kategorie III wurde um einige Risiken erweitert.
Gehörschutz wird nach der neuen PSA-Verordnung als Kategorie III Produkt geführt!
Baumusterprüfung und Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle – zusätzliche Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnehmen, Wartung und Schulung!
EU Verordnung 2016/425
Ist bei den Auslösewerten deckungsgleich mit der EG Richtlinie „Lärm“
85 dB – oberer Auslösewert:
· Gehörschutz-Tragepflicht
· Ärztliche Untersuchung des Gehörs Pflicht
· Kennzeichnung für Lärmbereiche
· Der Arbeitgeber hat für die bestimmungsgemäße Anwendung des bereitgestellten Gehörschutzes zu sorgen
· Lärmminderungsmaßnahmen
80 dB – unterer Auslösewert:
· Gehörschutz muss zur Verfügung gestellt werden
· Informations- und Unterweisungspflicht der ArbeitnehmerInnen
· Anspruch auf vorbeugende audiometrische Untersuchungen
Kopf-, Augen-, Atem- und Gehörschutz
Kategorien:
-
Anstoßkappen
-
Atemschutzzubehör
-
Augen- und Gesichtsschutzzubehör
-
Bügelgehörschutz
-
Druckluftzubehör
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Gasedämpfemasken
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Gaswarngeräte
-
Gebläseatemschutz
-
Gebläseatemschutzzubehör
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Gehörschutzspender
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Gehörschutzstöpsel
-
Gehörschutzzubehör
-
Gesichts- und Gehörschutzkombinationen
-
Gesichtsschutzschirme
-
Kapselgehörschutz
-
Lärmmessgeräte
-
Partikelmasken
-
Schutzbrillen
-
Schutzhelme
-
Schutzhelmzubehör
-
Schweißerbrillen
-
Schweißerkopfschutzzubehör
-
Schweißerschutzhelme
-
Schweißerschutzschild
-
Waldarbeiterkombinationen